Neuigkeiten aus dem Bauamt
Im Jahr 2025 gibt es wesentliche Änderungen im Baubewilligungsverfahren. Darüber wollen wir Sie kurz informieren. Diese Änderungen gelten sowohl für die Gemeinde Gampel-Bratsch wie auch Steg-Hohtenn.
1. Energiegesetz
Am 01.01.2025 tritt das neue Energiegesetz inkl. der dazugehörigen Verordnung in Kraft.
1.1. Auszug aus dem Energiegesetz:
Art. 26 Mindestanforderungen für Bauten und Anlagen
1 Neue Bauten und Anlagen sowie deren Ausstattungen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Energie sparsam und effizient genutzt wird. Soweit möglich sind Abwärme und erneuerbare Energiequellen zu nutzen.
2 Absatz 1 gilt ebenfalls für:
a) Teile von bestehenden Bauten und Anlagen, die durch eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung oder einen Umbau mit energetischen Auswirkungen betroffen sind;
b) den Ersatz oder Umbau haustechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
1.2. Auszug aus der Energieverordnung:
Art. 20 Geltungsbereich der Mindestanforderungen für Bauten und Anlagen
1 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei:
a) Neubauten und Anlagen, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden und Anlagen, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft;
d) Erneuerung, Umbau oder Änderung technischer Anlagen.
2 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten auch für Arbeiten, die nach den baurechtlichen Bestimmungen nicht bewilligungspflichtig sind.
3 Die Realisierung von Anbauten und neubauartigen Umbauten, wie zum Beispiel Auskernungen, Räumung von internen Wänden und Böden, oder ähnliche Arbeiten, gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen. Die vorliegende Bestimmung gilt nicht bei Bagatellfällen.
Art. 25 Umbauten, Umnutzungen und umfassende Renovationen
1 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung oder von umfassenden Renovationen betroffen werden.
2 Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden.
3 Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
Art. 91 Baubewilligungspflichtige Projekte
1 Wenn die Gemeinde für den Vollzug die notwendigen Kenntnisse nicht hat und diesen nicht an Dritte delegiert, holt sie für die folgenden Bestimmungen bei der Dienststelle eine Vormeinung ein: 30 "Kühlräume", 31 "Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen", 42 "Kühlung, Be- und Entfeuchtung", 43 "Elektrizitätsbedarf für die Beleuchtung grosser Gebäude" sowie die Artikel 47, 48 und 49 über "Beheizte Schwimmbäder".
Art. 92 Nicht baubewilligungspflichtige Projekte
1 Wenn für ein Projekt keine Baubewilligung oder Energienachweis erforderlich ist, achtet der Bauherr selbst auf die Einhaltung der Bestimmungen der Gesetzgebung im Energiebereich.
Art. 94 Konformitätsbestätigung
1 Nach Abschluss der Arbeiten hat der Bauherr und der Projektverantwortliche gegenüber der zuständigen Behörde eine Bestätigung abzugeben, dass die Ausführung dem bewilligten Projekt entspricht.
1.3. Gesamttexte
Das Gesetz und die Verordnung können hier nachgelesen werden:
Energiegesetz (kEnG): SGS 730.1 - Energiegesetz - Kanton Wallis
Enegieverordnung (kEnV): SGS 730.100 - Energieverordnung - Kanton Wallis
1.4. Auswirkungen
Aufgrund des neuen Energiegesetzes inkl. dazugehöriger Verordnung müssen bei Baugesuchen ab dem 01.01.2025 die entsprechenden Energienachweise eingereicht werden. Falls Unklarheiten bestehen, ob ein Energienachweis erforderlich ist, wird empfohlen, vor einer Baueingabe das jeweils zuständige Bauamt zu kontaktieren. Nach Beendigung der Arbeiten ist eine Konformitätserklärung zuhanden der Baubewilligungsbehörde abzugeben.
Die Vorlagen für die Energienachweise und der Konformitätserklärung werden von der DEWK (Dienststelle für Energie und Wasserkraft) bereitgestellt und können unter folgenden Link heruntergeladen werden: Energieanforderungen für Gebäude - vs.ch
2. Brandschutz
Gemäss kantonaler Erläuterung Nr. 4 des Kantonalen Amts für Feuerwesen müssen Qualitätssicherungen der QSS 1, welche an den Kanton geschickt werden, ab dem 01.01.2025 in Form von Brandschutzplänen abgegeben werden.
Diese Regelung wird auf dem Gemeindegebiet von Gampel-Bratsch, sowie auf dem Gemeindegebiet von Steg-Hohtenn ebenfalls angewandt. Somit müssen ab dem 01.01.2025 für Bauprojekte der QSS 1 nur noch Brandschutzpläne abgegeben werden. Brandschutzkonzepte sind nur noch auf Verlangen der Brandschutzbehörde notwendig.
Auf den Brandschutzplänen müssen folgende Angaben ersichtlich sein, sofern für das Projekt relevant:
- Allgemeines
- Allgemeine Angaben zum Projekt, Stockwerke
- Gebäudegeometrie nach VKF
- Nutzung(en)
- Besonderheiten des Projekts
- Organisatorische Massnahmen
- Qualitätssicherungsstufe (QS 1)
- Name des Qualitätssicherungsverantwortlichen (QSV) mit Unterschrift
- Brandschutzabstände zu Nachbargebäuden mit evt. Massnahmen
- Tragwerke
- Brandabschnitte
- Gefährliche Stoffe
- Legende der verwendeten Symbole
- Technische Massnahmen
- Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
- Brandmeldeanlagen
- Löschmittel
- Blitzschutz
- Installationen
- Beförderungsanlagen
- Wärmetechnische Anlagen
- Lufttechnische Anlagen
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- Solaranlagen
Die eingereichten Brandschutzpläne müssen den Bestimmungen des VKF-Merkblatts 2003-15 entsprechen.
Falls Unklarheiten bestehen, wird empfohlen, vor einer Baueingabe den Sicherheitsbeauftragten der Gemeinden, Pascal Schnyder, zu kontaktieren.
3. eConstruction
Der Kanton stellt das ganze Baubewilligungsverfahren auf die digitale Plattform eConstruction um. Diese Umstellung läuft schon seit einigen Jahren. Bis Ende 2025 sollen alle Gemeinden in eConstruction integriert sein. Voraussichtlich wird die Gemeinde Steg-Hohtenn im Frühjahr und die Gemeinde Gampel-Bratsch im Herbst 2025 in die Plattform integriert.
Ab diesem Zeitpunkt kann ein Baugesuch nur noch digital eingereicht werden. Es können keine Gesuche mehr in Papierform eingegeben werden. Die Dossiers werden von der Eingabe bis zur Ausstellung der Bewilligung vollständig digital bearbeitet. Alle Beteiligten am Prozess wie Bauherren, Planer, Gemeinden, Kantonale Dienststellen oder Interessierte zur Einsichtnahme während der Publikation können über die Plattform das Gesuch einsehen. Für die Benutzung wird eine SWISS-ID benötigt.
Wenn Sie bereits einen Einblick in eConstruction nehmen möchten, können Sie sich bei einer Gemeinde, die bereits auf der Plattform ist, einloggen und dort ein Baugesuch einsehen.
Vor der definitiven Einführung werden wir noch ausführlicher über eConstruction informieren.